Der Gerichtsvollzieher ist ein Vollstreckungsbeamter, der für die Pfändung von Gegenständen und die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig ist.
Gerichtsvollzieher/innen setzen Urteile und Beschlüsse des Gerichts durch. Sie stellen Pfändungs- und Vollstreckungsbescheide zu und nehmen Pfändungen und Versteigerungen von beweglichen Sachen vor, um Gläubigern zum Ausgleich ihrer mittels eines richterlichen Beschlusses erklärten Forderungen zu verhelfen.
Auch Zwangsräumungen gehören zu seinen Aufgaben.
Der Gerichtsvollzieher soll bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in jeder Lage darauf bedacht sein, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dies kann durch das Einräumen einer Ratenzahlung erfolgen. Dabei soll die Schuld aber in max. 12 Monaten getilgt sein. Die Raten müssen „angemessen“ sein und der Gläubiger muss einverstanden sein.
de.wikipedia.org/wiki/Gerichtsvollzieher_(Deutschland)
www.geldundschulden.de/article?id=86
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Vermögensauskunft und Sachpfändung
www.meine-schulden.de/wissen/schuldnerschutz/sachpfaendung
Die Vermögensauskunft als Mittel der Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger zwangsweise Kenntnis von Vermögenswerten des Schuldners verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen und damit die Erfolgsaussichten für weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verbessern.
Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft ist seit 1999 den Gerichtsvollziehern übertragen, um das Vollstreckungsverfahren zu beschleunigen. Für eine daran anschließende Forderungspfändung bleibt allerdings das Vollstreckungsgericht zuständig.
www.geldundschulden.de/article?id=71
www.geldundschulden.de/article?id=39
Der Gläubiger greift im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf das Konto des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Kreditinstitut zustellen lässt.
Wenn Sie Schulden haben, die Sie nicht bezahlen können, müssen Sie mit einer Kontopfändung rechnen. Sie sollten daher vorsorglich Ihr Konto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln. Spätestens aber bei einer Kontopfändung ist dies unbedingt notwendig, denn das P-Konto ist die einzige Möglichkeit, Ihr Geld zu schützen.
Sie haben einen Anspruch darauf, dass Ihr Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Sie müssen dafür einen Antrag bei ihrer Bank stellen. Die Umwandlung erfolgt dann innerhalb von 4 Tagen. Ihre Kontonummer verändert sich dadurch nicht.
Auch wenn das Konto überzogen ist, können Sie Ihr Konto umwandeln. Das P-Konto wird dann als Guthabenkonto geführt. Die Schulden bei ihrer Bank bleiben aber bestehen.
Die Umwandlung in ein P-Konto können Sie auch noch beantragen, wenn Ihr Girokonto bereits gepfändet wurde. Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung der Pfändung vollzogen, dann gilt der P-Kontoschutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung.
Sie dürfen nur ein Konto als P-Konto haben. Das Führen mehrerer P-Konten ist verboten.
Auch kann das P-Konto nur als Einzelkonto und nicht als Gemeinschaftskonto (z.B. von Eheleuten) geführt werden. Aber Sie haben das Recht, dass ihr Gemeinschaftskonto aufgelöst und für jede/n ein eigenes Konto eingerichtet wird. Das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto wird anteilig auf die neuen Konten verteilt.
Die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto wird vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA darüber Auskunft, ob für den Kontoinhaber bzw. die Kontoinhaberin bereits ein P-Konto bei einer anderen Bank existiert. Diese Meldung soll Missbrauch verhindern. Sie hat keine Auswirkung auf eine Bonitätsauskunft der SCHUFA oder anderen Auskunfteien über die Kontoinhaber. Sie können Ihr P-Konto auch jederzeit wieder in ein „normales Konto“ umwandeln.
www.meine-schulden.de/wissen/schuldnerschutz/p-konto
Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
Ein P-Konto ist ein Konto, auf dem monatlich ein Sockelfreibetrag oder ein erhöhter bescheinigter Freibetrag unpfändbar verbleibt, sofern Guthaben vorhanden ist. Der Sockelfreibetrag muss durch das Kreditinstitut automatisch beachtet werden. Es besteht ein Anspruch auf kostenlose Umwandlung eines bereits bei dem Kreditinstitut geführten Girokontos. Um den Pfändungsschutz zu erlangen, muss der Schuldner die Umwandlung bei der Bank persönlich beantragen.
www.agsbv.de/wp-content/uploads/2021/11/AG-SBV-DK_P-Konto-Kurzinformation_2021-1201-final-1.pdf
www.geldundschulden.de/article?id=47
Der Gläubiger greift im Rahmen der Zwangsvollstreckung auf den pfändbaren Lohnanteil des Schuldners zu, indem er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und dem Arbeitgeber zustellen lässt.
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)
Der PfÜB ist ein Beschluss des Vollstreckungsgerichts (Abteilung des Amtsgerichts), durch den eine Forderung eines Gläubigers zwangsweise durchgesetzt wird (Zwangsvollstreckung, z. B. Lohnpfändung).
Pfändungsfreigrenze/Pfändungstabelle
Die Pfändungsfreigrenze, also der Betrag, der Ihnen von Ihrem Einkommen für den Lebensunterhalt bleibt, kann anhand der Pfändungstabelle nach § 850 c ZPO ermittelt werden. Die Pfändungstabelle weist aus, welcher Betrag bei welcher Einkommenshöhe vom Gläubiger eingezogen werden kann. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze ist auf Antrag des Schuldners durch das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
www.meine-schulden.de/wissen/schuldnerschutz/einkommenspfaendung
Pfändungstabelle
www.meine-schulden.de/handeln/gut-zu-wissen/pfaendungstabelle